Ausländisches Nummernschild bei Wohnsitz in Italien

praktische Informationen für Leute, die hier nicht nur Urlaub machen
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Pastorella
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Re: Ausländisches Nummernschild bei Wohnsitz in Italien

Beitrag von Pastorella »

Was habt ihr eigentlich alle für ein Problem damit das Auto umzumelden wenn der Hauptwohnsitz in Italien ist, das muss jeder Italiener der seinen Hauptwohnsitz außerhalb Italiens hat genauso machen ;)
Salamaghe
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Re: Ausländisches Nummernschild bei Wohnsitz in Italien

Beitrag von Salamaghe »

Die Versicherung ist teurer. Aber so ist es dann halt. Da mussten wir auch durch.
Salamaghe
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Re: Ausländisches Nummernschild bei Wohnsitz in Italien

Beitrag von Salamaghe »

Übrigens wurde meinem Mann vor über 30 Jahren gesagt.....wer in Deurschland lebt muss sich an deutschen Gesetzen halten, oder er muss gehen.
;)
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Hans1
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Re: Ausländisches Nummernschild bei Wohnsitz in Italien

Beitrag von Hans1 »

Salamaghe hat geschrieben: 17.12.2021, 19:55 Die Versicherung ist teurer. Aber so ist es dann halt. Da mussten wir auch durch.
Die teurere Versicherung kann ich nur bei den Motorrädern bestätigen, meine beiden Pickups sind günstiger als in D und der PKW ist gleich. Von der Steuer mag ich gar nicht reden, Pickups je 60 € PKW unwesentlich teurer, auch die Motorräder.
Das Einzige was halt richtig kostet ist die Ummeldung aber das weiß man wenn man hier her zieht im Vorfeld.
Sadali :o
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Re: Ausländisches Nummernschild bei Wohnsitz in Italien

Beitrag von Casa Sardegna »

@pastorella:

Es geht hier nicht allein um die Ummeldung mit allen damit verbundenen Kosten, Änderung des Führerscheins etc.
Das mag jeder entscheiden, wenn er dauerhaft nach Sardinien übersiedelt.
Wäre für mich jedenfalls ein Grund, auf die Residenza zu verzichten.

Mir geht es darum, dass es schlicht und ergreifend ein Unding ist, dass Dir die Ummeldung bereits ab 60 Tagen Aufenthalt auferlegt wird (also nicht erst nach 6 Monaten, wie in andern EU-Staaten) und dass Du dann auch nicht mehr berechtigt bist, mit einem Nicht-in-Italien-zugelassenen Fahrzeug zu fahren. Von den absurd hohen Strafen ganz abgesehen.
Mit welcher Begründung sollte mein Schwager mein deutsches Auto nicht fahren dürfen, ich aber sein italienisches?
Wie soll sich derjenige gesetzeskonform verhalten, der sich in Deutschland UND auf Sardinien jeweils für mehrere Wochen aufhält?
Soll der jedesmal sein Fahrzeug ummelden?

Das Gesetz ist aus reinen Populismusmotiven entstanden und handwerklich genauso auch gestrickt.
Tanti Saluti

Maria Pia und Michael
Pastorella
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Re: Ausländisches Nummernschild bei Wohnsitz in Italien

Beitrag von Pastorella »

@Casa Sardegna, da hast du natürlich recht, die Umsetzung des Gesetzes ist Mist, ich kenne allerdings jede Menge Leute die hier die Residenza haben, sich aber maximal 6 Wochen im Jahr hier aufhalten nur um IMU zu sparen, das wurde durch das Gesetz natürlich etwas schwieriger, wenn nicht soviel mit falschen Residenzen gemacht würde, wäre es vielleicht ja auch gar nicht dazu gekommen. Das es total hirnrissig ist sowas in 60 Tagen gut über die Bühne zu bringen ist klar, genauso wenn man nicht den ausländischen Wagen eines Freundes oder Familienmitglied nicht fahren darf.
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Su Corvu
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Re: Ausländisches Nummernschild bei Wohnsitz in Italien

Beitrag von Su Corvu »

Neuigkeiten von der Autofront: Fahren mit ausländischem Kennzeichen in Italien unter bestimmten Bedingungen wieder erlaubt

Das mit dem Gesetzesdekret Nr. 113/2018 unter Innenminister Salvini erlassene Verbot, bei Wohnsitz in Italien einen Pkw mit ausländischem Kennzeichen zu benutzen, ist seit dem 18. März 2022 teilweise aufgehoben.
Aus dem Polizei-Zirkular 9868U/2022 geht hervor, dass die Pflicht zur Zulassung des ausländischen Kfz vermieden werden kann, wenn der Fahrer nicht identisch mit dem (im Ausland wohnhaften) Besitzer ist. In diesem Fall muss der Fahrer ein vom Besitzer mit Datum unterschriebenes Dokument mit sich führen, womit bestätigt wird, dass der Fahrer das Kfz für einen bestimmten Zeitraum benutzen darf. Wenn diese Zeit eine Periode von 30 Tagen überschreitet, wird diese Erlaubnis in einem neuen Register der Zulassungsstelle "Reve (Registro veicoli immatricolati all’estero)" eingetragen.
Quelle:
https://www.ilsole24ore.com/art/targhe- ... o-AEb82rMB
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Carlo
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Re: Ausländisches Nummernschild bei Wohnsitz in Italien

Beitrag von Carlo »

Dann hätte man diese Regelung am einfachsten gleich abschaffen sollen, wer das nutzen will, findet doch sicher jemanden, der sich dafür hergibt.

Gruß Carlo
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Luna sarda
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Re: Ausländisches Nummernschild bei Wohnsitz in Italien

Beitrag von Luna sarda »

Oder der Besitzer ist nur der Beifahrer??
L'abitudine è la più brutta delle malattie. Ti fa accettare di tutto, anche di non essere felice!
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Su Corvu
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Re: Ausländisches Nummernschild bei Wohnsitz in Italien

Beitrag von Su Corvu »

Hier eine ausführliche Darstellung der einschlägigen Bestimmungen:

Kfz mit ausländischem Kennzeichen – Neue Regeln für in Italien ansässige Fahrer
Nachdem die Vorschriften des Codice della Strada (Verkehrsordnung) zu in Italien verkehrenden Fahrzeugen mit Zulassung im Ausland, folglich also mit ausländischen Kennzeichen, durch das Urteil des EuGH vom 16.12.2021, C-274/20, als nicht EU-rechtskonform deklariert wurden, hat Italien diese durch das Gesetz Nr. 238 vom 23.12.2021 umfassend abgeändert.

Die bisherigen Vorschriften in Art. 93 Codice della Strada – wie durch die Salvini-Novelle von 2018 abgeändert – ließen für Fahrer mit Wohnsitz in Italien praktisch keinen Raum, ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zu fahren, und wurden nun vollumfänglich gestrichen. Stattdessen wurde Art. 93-bis Codice della Strada neu eingeführt.

Die aktuelle Rechtslage, die seit 21.03.2022 gültig ist, stellt sich also nun wie folgt dar:

I. Grundsätzlich keine Besonderheiten gelten, wenn sich der im Ausland ansässige Eigentümer an Bord des Fahrzeugs befindet (Art. 93-bis Abs. 5 Buchst. e).

II. Personen mit Wohnsitz in Italien müssen ein in ihrem Eigentum stehendes Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen innerhalb von 3 Monaten ab Wohnsitznahme wie regulär gem. Art. 93, 94 Codice della Strada vorgesehen auf sich zulassen (Art. 93-bis Abs. 1).

III. Sofern das Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen von einer (natürlichen oder juristischen) Person gefahren wird, die nicht (ausländischer) Eigentümer ist, muss sich an Bord des Fahrzeugs ein vom Eigentümer unterzeichnetes Dokument mit „sicherem Datum“ („data certa“) befinden, aus dem der Titel (z.B. Leihe, Leasing, Nutzungsüberlassung etc.) und die Dauer der Verfügbarkeit des Fahrzeugs für den Fahrer ersichtlich sind (Art. 93-bis Abs. 2).

Unter „sicherem Datum“ („data certa“) ist ein rechtlich verbindlich auf einem Dokument angebrachtes und nicht vor- oder nachdatierbares Datum. Dies ist beispielsweise über die Anbringung einer digitalen Signatur („firma digitale“), Versendung des Textes per zertifizierter E-Mail („PEC“), Abstempelung durch einen Notar oder die Anbringung einer entsprechenden Stempelmarke mit Datum durch einen Onlinedienst möglich.

IV. Sobald jedoch eine Nutzungsdauer von insgesamt 30 (nicht zwingend zusammenhängenden) Tagen bezogen auf ein Kalenderjahr überschritten wird, hat der Nutzer das Fahrzeug im neu geschaffenen REVE („Pubblico Registro die Veicoli Esteri“) als speziellem Register des PRA (öffentliches Register für Fahrzeuge) zu registrieren (Art. 93-bis Abs. 2). Diesem Register sind auch die Beendigung oder Verlängerung der Nutzung und Änderungen zum Wohnsitz mitzuteilen. Aufgrund dieser Registrierung wird sodann eine im Fahrzeug mitzuführende Bescheinigung ausgestellt, die eine Identifikationsnummer und einen QR-Code zur Überprüfung der Daten enthält.

V. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Grenzpendler; diese müssen für eine entsprechende Registrierung des Fahrzeugs innerhalb von 60 Tagen nach dessen Anschaffung sorgen (Art. 93-bis Abs. 3). Zur Nutzung berechtigt sind dabei auch ihre Familienangehörigen.

VI. Ausnahmen von oben genannten Regeln gelten für in der Region Campione d’Italia ansässige Bürger, ziviles und militärisches Personal öffentlicher Behörden sowie für Streitmacht und Polizei mit Auslandsdienst sowie deren Familienangehörigen (Art. 93-bis Abs. 5).

VII. Die Absätze 7-9 des Art. 93-bis sehen Verwaltungsstrafen für Verstöße mit den folgenden Höhen vor:

a. Für den Eigentümer, der einen Verstoß zulässt: 400-1.600 €.

b. Für Verstöße gegen die Mitführungspflicht des vom Eigentümer unterzeichneten Dokuments (Abs. 2): 250-1.000 € sowie die verwaltungsmäßige Sperre des Fahrzeugs gem. Art. 214 Codice della Strada bis zum Nachweis des Dokuments oder alternativ bis zu 60 Tage. Sollte das Dokument nicht nachgereicht werden, fällt sodann zusätzlich die Verwaltungsstrafe gem. Art. 94 Abs. 3 in Höhe von 727-3.529 € an.

c. Für Verstöße gegen die Registrierungspflicht (Abs. 2): 712-3.558 € sowie der Einzug der Zulassungspapiere mit Aushändigung erst nach Erfüllung der Registrierungspflicht; sollte das Fahrzeug in der Zwischenzeit trotzdem weiter genutzt werden, kommt es zur Verwaltungsstrafe gem. Art. 216 Abs. 6 Codice della Strada.

Durch die Neuregelung ist es ab sofort also möglich, dass ein in Italien ansässiger Fahrer regulär ein geliehenes und in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassenes Auto fährt – auch für längere Zeit. Das bedeutet, dass für dieses Fahrzeug in Italien nicht die reguläre Steuer sowie Steuermarken („bollo“, „superbollo“) anfallen.

Wie uns durch den ACI, der für das PRA und somit auch das neue REVE zuständig ist, mitgeteilt wurde, ist das neu eingeführte REVE derzeit noch nicht aktiv. Als Übergangslösung werden daher entsprechende Zertifikate ausgestellt, die bis zur tatsächlichen Dienstaufnahme des REVE in Kürze bereits gültig sind. Die Registrierung kann sowohl bei den Geschäftsstellen des ACI als auch bei Automobilberatungen („consulenza automobilistica“) durchgeführt werden.

Mit dem Antrag vorgelegt werden müssen ein Vertrag oder Dokument, auf den sich der Besitz des Fahrzeugs begründet, die Daten des Nutzers, die vorgesehene Dauer der Nutzung, eine Kopie des ausländischen Zulassungsscheins sowie Ausweispapiere und Steuernummer des Antragstellers. Im Fall einer Beantragung beim PRA ist die vorherige Zahlung in Höhe von 43,00 € (27,00 € Gebühr des ACI, 16,00 € Steuermarke) über die Webseite des ACI und die Plattform PagoPA vorzunehmen („Pagamento formalità PRA presso UMC“) und bei Antragstellung hierüber die entsprechende Zahlungsbestätigung vorzulegen.
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